SATZUNG

A - ALLGEMEINE REGELUNGEN

§ 1 - Name des Vereins, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Stein Gut e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Burkhardswalde, 01665 Triebischtal und wurde am 23. Oktober 2007 gegründet.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen eintragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, insbesondere der Erhalt des gefährdeten Baudenkmals Steingut, Zur Bayerhöhe 35 in 01665 Burkhardswalde, Gemeinde Triebischtal.
  2. Der Zweck wird erreicht durch
    a) Sicherung der Bausubstanz
    b) Wiederaufbau, Konservierung, Restaurierung
    c) Förderung der Forschung zur Substanz und Historie des Gebäudesme
    d) Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrnehmung und Sensibilisierung für das Gebäude


§ 3 - Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der „Stein Gut e.V.“ ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu Satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteiles am Vereinsvermögen.

B - VEREINSMITGLIEDSCHAFT

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden, die nachweisbar Beiträge zu Zielen und Zwecken des Vereins zu leisten bereit und befähigt sind.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


§ 5 - Fördernde Mitglieder

Alle Personen, die den Verein maßgeblich unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. Das gilt auch für Betriebe, Institutionen und Behörden, die als kooperative Mitglieder aufgenommen werden können.

Paragraph 6, 7 und 8 finden entsprechende Anwendungen.


§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben. (2) Der Beitritt erfolgt für mindestens 1/2 Jahr.
  2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  3. Aufnahmeanträge werden allen Mitgliedern bekannt gegeben.
  4. Die Mitgliedschaft wird entgültig, wenn alle Mitglieder nach drei Monaten kein Veto eingelegt haben.


§ 7 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
    b) durch Austritt (Kündigung);
    c) durch Ausschluss aus dem Verein bei groben Vergehen und Zuwiderhandlung gegen die
    Vereinssatzung.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 10. Juni bzw. 10. Dezember (Zugang) schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.


§ 8 - Vereinsausschluss


  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
    b) bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins
    c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
    d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör).
  3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist mit Begründung schriftlich dem Betroffenen zuzustellen.
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Vorstand erhoben werden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

C - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 9 - Beitragswesen

  1. Es ist jährlich von jedem ordentlichen Mitglied und Fördermitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
  3. Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  4. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
  5. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

D - DIE ORGANE DES VEREINS

§ 10 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand


§ 11 - Tätigkeit der Organmitglieder

  1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Vergütung.


§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Fördermitglieder können an allen Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, sind aber bei Entscheidungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
  4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind unter anderem:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
    c) Satzungsänderung;
    d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
    e) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte;
    f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 12 Absatz 1;
    g) Beschluss über die Erhebung einer Umlage gemäß § 12 Absatz 3.
    h) Beratung über weitere Aktivitäten.
  5. Außerordentlich stattfindende Mitgliederversammlungen haben in Bezug auf mögliche Aufgaben den Rang einer ordentlichen Mitgliederversammlung und sind einzuberufen:
    a) auf Antrag des Vorstandes
    b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (Brief, Fax, Mail) mit einer Frist von 14 Tagen.
  7. Leiter der Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende sein oder ein anderes Vereinsmitglied, welches von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  8. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  9. Der Beschluss von Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet wird.


§ 13 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden (Präsident);
    2. Vorsitzenden (Vizepräsident);
    3. Vorsitzenden, der gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters innehat
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  4. Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstandes werden unterteilt:
    a) Finanzen und Verwaltung
    b) Liegenschaften, Vermögen
    c) Öffentlichkeitsarbeit.
    Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  7. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand ist befugt dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Danach hat er unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitglieder von dem Sachverhalt zu unterrichten.
  9. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

E - SONSTIGE BESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14 - Vereinsordnung

  1. Der Verein gibt sich bei Bedarf Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Für den Erlass, Änderungen etc. ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.


§ 15 - Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.


§ 16 - Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
  5. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen ist der Otto-und-Emma-Horn-Stiftung, Rosengasse 10, 01662 Meißen mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich der gemeinnützigen Verwendung und für die Erhaltung denkmalgeschützter, historischer Bausubstanz im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.


§ 17 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 07. November 2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Burkhardswalde, den 07. November 2013

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